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Durchführung von Floh- und Trödelmärkten künftig nur noch an Werktagen möglich

Bezüglich der Durchführung von Floh- und Trödelmärkten sind in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen, aufgrund derer das Sächsische Staatsministerium des Innern nun eine andere Rechtsauffassung vertritt als im Erlass vom 29.10.2010 dargestellt. Der Erlass wurde aus diesem Grunde aufgehoben und damit die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten an Sonntagen ausgeschlossen.


Hintergrund ist, dass die Sonntage frei von werktäglicher Geschäftstätigkeit sein sollen, ein solcher Markt aber genau dieses Merkmal erfüllt. Flohmärkte dienten ihrem Charakter nach nicht maßgeblich der Freizeitgestaltung, sondern dem Kauf und Verkauf von Gegenständen. Mit der Zweckbestimmung des Sonntages sind diese damit nicht vereinbar. Dies betrifft sowohl gewerblich als auch privat durchgeführte Floh- und Trödelmärkte. Einer Durchführung an Werktagen unter Einhaltung der Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes steht jedoch nichts entgegen. Wer einen solchen Markt plant, sollte sich im Vorfeld mit dem Bürgerservice der Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen, um eventuell erforderliche Genehmigungen abzuklären bzw. nähere Information diesbezüglich zu erhalten.

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Fachbereich Bürgerservice

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