1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Gornsdorf bildet einen Wahlbezirk: Wahlbezirk 006. Der Wahlraum befindet sich im
Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 78, 09390 Gornsdorf und ist barrierefrei erreichbar.
Auf den Wahlbenachrichtigungen, welche den Wahlberechtigten im Zeitraum vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt wurden, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23.02.2025 um 16:00 Uhr zusammen im Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 78, Gornsdorf.
3. Ausübung des Wahlrechts
Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, welche den Wähler(innen) bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber(innen) der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch
diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts vom Namen der
Bewerber(innen) einen Kreis für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber(innen) der
zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wähler(innen) geben
• die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber/ welcher Bewerberin sie gelten soll und
• die Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennzeichnen, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss durch die Wähler(innen) in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden.
4. Öffentlichkeit
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wahlschein
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde beschaffen:
einen amtlichen Wahlschein
einen amtlichen Stimmzettel
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
und einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag
und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. sonstige Vorschriften
Jede(r) Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin/ einen Vertreter anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ § 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetz). Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Burkhardtsdorf, 13.02.2025
gez. Spiller
Bürgermeister